GENERAL TERMS & CONDITIONS OF PURCHASE
Allgemeine Einkaufsbedingung
- Allgemeines/ Geltungsbereich
- Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Herstellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma SONOVTS Display GmbH – nachfolgend SONOVTS – stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen/Leistungen des Lieferanten/Herstellers, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten/ Herstellers finden keine Anwendung, auch wenn SONOVTS Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und/oder die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
- Diese Einkaufsbedingungen geltend gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
- Alle Vereinbarungen zwischen SONOVTS und dem Lieferanten/Hersteller sind schriftlich durch eine vertretungsberechtigte Person niederzulegen. Lieferabrufe können nur in Schriftform oder durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages werden nicht abgeschlossen. Mitarbeiter der Firma SONOVTS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.
- Bestellungen/ Preise/ Zahlungsbedingungen
- Nur schriftliche Bestellungen sind für SONOVTS verbindlich. SONOVTS ist berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn nicht der Lieferant diese zuvor schriftlich bestätigt hat. Soweit die Bestellungen durch SONOVTS nicht widerrufen wurden und keine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten, hält sich SONOVTS hieran 2 Wochen gebunden. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen widerspricht.
- Die in Bestellungen und Abrufen von SONOVTS gemachten Angaben über Art, Qualität, Maße, Gewicht, Stückzahlen, Umfang etc. sind verbindlich und vom Lieferanten/Hersteller unbedingt einzuhalten. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SONOVTS verbindlich.
- Die mit SONOVTS vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Haus SONOVTS oder zu einer von SONOVTS benannten Empfangsstelle einschließlich aller sonstigen Kosten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit
3% Skonto bzw. nach 30 Tagen netto. - Die Frist beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung, nicht jedoch vor Erhalt der vertragsgemäßen Leistung. Sofern Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnt die Frist nicht vor deren vertragsgemäßer Zurverfügungstellung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung/Leistung ist SONOVTS unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenen Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die Abnahme erfolgt nach Wahl von SONOVTS entweder unmittelbar beim Lieferanten/Hersteller, am Sitz von SONOVTS oder an einem von SONOVTS zu bestimmender Ort. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt SONOVTS überlassen.
- Rechnungen sind unter Angabe von Lieferantenanschrift, SONOVTS Bestellnummer, Lieferscheinnummer des Lieferanten, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung einzureichen. Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
- Der Lieferant/Hersteller ist nicht berechtigt, ihm gegen SONOVTS zustehende Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt davon unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen SONOVTS im gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere darf SONOVTS Forderungen des Lieferanten/Herstellers gegen Belastungsanzeigen oder Gutschriften verrechnen.
- Art und Umfang der Lieferung/ Lieferfristen
- Die von SONOVTS in der Bestellung angegebenen Liefertermine und –fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei SONOVTS. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant/Hersteller die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und SONOVTS unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren.
- Im Falle eines Abrufauftrages bzw. eine Lieferplans hat die Anlieferung der Ware bzw. Anfertigung gemäß Abruf aufgrund des Lieferplans zu erfolgen.
- Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, SONOVTS unverzüglich schriftlich unter Benennung der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die zu einer verzögerten Lieferung oder einer Einschränkung der vereinbarten Qualität führen oder führen könnten. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant/Hersteller nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht ordnungs- gemäß nachgekommen ist.
- Im Falle des Verzugs ist SONOVTS berechtigt, vom Lieferanten/Hersteller eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die SONOVTS zustehenden gesetzlichen Verzugsansprüche nicht berührt. Gezahlte Vertragsstrafen warden auf Schadenersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der
verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden, auch wenn SONOVTS sich bei der Übergabe/ Abnahme deren Geltendmachung nicht vorbehalten hat. - Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SONOVTS zulässig. Im Rahmen des für den Lieferanten/Hersteller Zumutbaren kann SONOVTS Änderungen der Lieferung/Leistung in Konstruktion und Ausführung verlangen. In diesem Fall sind nachgewiesene, SONOVTS entstandene Mehrkosten auszugleichen und nachgewiesene Minderkosten an SONOVTS zu erstatten.
- Höhere Gewalt
Sollte SONOVTS aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen wie Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen jeder Art, Bedarfsrückgang wegen Abnahmeverringerung, die eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben o.ä. nicht in der Lage sein, die Abnahme der Lieferung/Leistungen entsprechend dem Lieferplan durchzuführen, hat SONOVTS das Recht, den Lieferplan entsprechend abzuändern, ohne dass daraus dem Lieferanten/Hersteller ein Schadenersatzanspruch oder das Recht auf Preiserhöhung erwächst. Außerdem wird SONOVTS – unbeschadet der sonstigen Rechte – in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die vorgenannten Umstände nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von SONOVTS zur Folge haben. Beide Vertragspartner versuchen sich bei höherer Gewalt nach Umständen unverzüglich gegenseitig zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Umständen nach Treu und Glauben anzupassen.
- Gefahrübergang/ Versand
- Der Lieferant/Hersteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung, auch wenn Versendung vereinbart ist, bis zur Annahme der Ware durch SONOVTS am vereinbarten Lieferort.
- SONOVTS behält sich vor, Versandweg und -art sowie das Transportmittel, den Spediteur und die Verpackungsart vorab gesondert vorzuschreiben. Wurde eine gesonderte Vereinbarung hierüber nicht getroffen, so ist die kostengünstigste Art und der kostengünstigste Umfang des Transportgutes sowie die der Entfernung angemessene Versand- und Verpackungsarten zu wählen. Der Versand hat dabei in geeignetem Verpackungsmaterial zu erfolgen, der die Beschädigung der Ware ausschließt. Wird eine wiederverwendungs- fähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten/Hersteller zurückgesendet, hat SONOVTS Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
- Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten/Herstellers gegen Transportschäden bis zur Annahme der Ware durch SONOVTS zu versichern. Bei Rücksendungen wird die Ware auf Gefahr des Lieferanten/Herstellers versandt.
- Eigentumsvorbehalt
Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten/Herstellers für die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises wird anerkannt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird indes nicht anerkannt und ist ausgeschlossen. - Geheimhaltung
- Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Modelle, Formen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit einem SONOVTS Auftrag erhält, nur für den vorgesehenen vertraglichen Zweck zu verwenden und strikt geheim zu halten. Die Offenlegung gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SONOVTS. Auf Anforderung durch SONOVTS sind alle vorgenannten Unterlagen und Informationen und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an SONOVTS zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten.
- Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Auftrages bzw. der Geschäftsbeziehung hinaus und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Der Lieferant/Hersteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SONOVTS nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu SONOVTS werben.
- SONOVTS behält sich ausdrücklich das Eigentum sowie alle sonstigen Rechte, insbesondere sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte und/oder das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten an den von SONOVTS zur Verfügung gestellten Unter- lagen und Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SONOVTS angefertigt werden. Vervielfältigungen gehen mit Herstellung in das Eigentum von SONOVTS über.
- Mängelanzeige
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. Sofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung die Untersuchungs- und Rügepflichten von SONOVTS regelt, so gelten die dortigen Bestimmungen. Besteht eine solche nicht, findet eine Wareneingangskontrolle durch SONOVTS nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Bei solchen
offensichtlichen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wareneingang erfolgt. SONOVTS behält sich vor, eine weitere Wareneingangsprüfung durchzuführen. Mängel, die nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, wird SONOVTS 2 Wochen nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant/ Hersteller auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. - Mängelhaftung/ Aufwendungsersatz/ Verjährung
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so stehen der Firma SONOVTS die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Firma SONOVTS ist berechtigt, vom Lieferanten/Hersteller nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
- Dem Hersteller/Lieferanten steht das Recht zu, die von SONOVTS gewählte Art der Nacherfüllung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlicher hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit von SONOVTS gegenüber Abnehmern ist SONOVTS berechtigt, nach Abstimmung mit Lieferant/Hersteller auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vor- nehmen zu lassen.
- Soweit nicht gesetzlich etwas Anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant/Hersteller für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei SONOVTS bzw. ab Abnahme auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieselben Fristen gelten für die Nacherfüllung. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche des Kunden erfüllt sind, ein. Die Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an SONOVTS. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- Der Lieferant/Hersteller haftet für sämtliche der Firma SONOVTS infolge von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Hierbei sind auch diejenigen Aufwendungen ersatzpflichtig, die für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle entstehen. Wurde eine mangelhafte Lieferung bereits verarbeitet, ist der Lieferant/Hersteller auch zum Ersatz der mit dem Ausbau und der Rücksendung der fehlerhaften Teile verbundenen Kosten verpflichtet.
- Der Lieferant/Hersteller erstattet weiter Aufwendungen bei den Abnehmern der Firma SONOVTS oder SONOVTS selbst, welche im Vorfeld im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensminderung oder Abwehr, wie z.B. Rückrufaktionen, entstehen.
- SONOVTS behält sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten/Hersteller vor, sofern SONOVTS hergestellte und/oder verkaufte Vertragsgegenstände wegen der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten/Hersteller gelieferten Teile zurücknimmt oder gegenüber SONOVTS aus diesem Grund der Kaufpreis gemindert oder SONOVTS in sonstiger Weise in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall bedarf es für die Geltend-machung von Mängelrechten der Firma SONOVTS keiner gesonderten Fristsetzung.
- Schutzrechte Dritter/Freistellung
Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, eine von Schutzrechten Dritter freie Lieferung bzw. Leistung zu erbringen. Wird SONOVTS gleichwohl derartig in Anspruch genommen, ist der Lieferant/Hersteller verpflichtet, SONOVTS von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wird SONOVTS bzw. deren Abnehmern wegen einer Schutzrechtsverletzung die Herstellung und/oder Lieferung untersagt, so hat der Lieferant SONOVTS den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und nach deren Wahl eine Lizenz vom Schutzrechtinhaber zu erwerben oder aber die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten/Herstellers bezieht sich dabei auf alle Kosten und Aufwendungen, die SONOVTS aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Für diese Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Sie beginnt mit der Lieferung der Waren, aus der die Freistellungsverpflichtung erwächst.
- Produkthaftung
- Der Lieferant/Hersteller haftet für alle von Dritten gegenüber SONOVTS wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, SONOVTS von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten/Hersteller ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten/ Herstellers, so trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant/Hersteller übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000, - € (in Worten: drei Millionen Euro) zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdeckt. Er wird auf Verlangen von SONOVTS jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zur Verfügung stellen.
- Schutzrechte
- Der Lieferant/Hersteller steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
- Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, SONOVTS von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen SONOVTS wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschul- den des Lieferanten
- Ersatzteile
- Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an SONOVTS gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Beabsichtigt der Lieferant/Hersteller, die Produktion von Ersatzteilen für die an SONOVTS gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies SONOVTS unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
- Erstbemusterung
Falls SONOVTS eine Erstbemusterung verlangt, darf eine Serienanfertigung erst beginnen, wenn SONOVTS das Muster schriftlich freigegeben hat. Die Qualitätsanforderungen werden dabei von SONOVTS vorgegeben und in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. - Entsorgung von Altteilen
Werkzeuge, Betriebsmittel, Modelle, Muster, Zeichnungen, Formen sowie sonstige Altteile sind nach Wahl von SONOVTS an diese herauszugeben oder auf Kosten des Kunden durch diesen zu entsorgen. Eine Entsorgung darf nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SONOVTS stattfinden. - Datenschutz
SONOVTS ist berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriftendes Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. - Erfüllungsort/Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
- Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von SONOVTS in Kiel, Deutschland.
- Die zwischen SONOVTS und dem Lieferanten/Hersteller geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
- Vertragssprache ist deutsch. Für nicht deutschsprachige Kunden können auf Wunsch des Lieferanten Übersetzungen angefertigt werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung wird von SONOVTS nicht übernommen.
- Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Kirchheim, Januar 2025
Änderungen vorbehalten